Verein Sporthalle Oerlikon

Statuten

Des Vereins «Sporthalle Oerlikon»

1. Name und Sitz

1.1. Unter dem Namen «Sporthalle Oerlikon» besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.
1.2. Sitz des Vereins ist Zürich.

2. Zweck

2.1. Der Verein Sporthalle Oerlikon bezweckt den Erhalt und die Umnutzung des Hallenbades Oerlikon zu einer multifunktionalen Sporthalle sowie den Erhalt der das Hallenbad umgebenden Natur und der Tennisplätze. Er wahrt und vertritt im Rahmen dieses Vereinszwecks auch die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere soweit diese durch Bauvorhaben, Planungen oder andere Massnahmen im Zusammenhang mit dem Areal des Hallenbades Oerlikon und dessen Umgebung betroffen sind.
2.2. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitglieder

3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
3.2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig und muss nicht begründet werden.
3.3. Ordentliche Mitglieder können nur Anwohner des Hallenbades Oerlikon werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten gemäss den vorliegenden Statuten, insbesondere Ziff. 5.2 und 5.3 (Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung und das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden). Supportmitglieder unterstützen das Anliegen und den Zweck des Vereins, haben jedoch keine Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand kann jederzeit ein Supportmitglied zum ordentlichen Mitglied erklären.

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1. Formen des Erlöschens

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt;
  2. Ausschluss;
  3. Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4.2. Austritt

Der Austritt kann jederzeit schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.3. Ausschluss

4.3.1. Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen. Das Mitglied kann verlangen, angehört zu werden. Der Ausschluss wird schriftlich oder per Email mitgeteilt und gilt per sofort.
4.3.2. Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.
Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.

5. Organisation des Vereins

5.1. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vereinsversammlung;
  2. Vorstand.

5.2. Vereinsversammlung

5.2.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
  2. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl und Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidentin/en;
  5. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
  6. Änderung der Statuten;
  7. Zweckänderung des Vereins;
  8. Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

5.2.2. Vereinsversammlungen werden entweder physisch oder elektronisch durchgeführt. Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung zu einer Vereinsversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden sowie die Anträge des Vorstandes.
5.2.3. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 31. Januar eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.
5.2.4. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung.
5.2.5. Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident. Die Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer.
5.2.6. Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
5.2.7. Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss des Vorstands schriftlich statt.
5.2.8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
5.2.9. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt. Beschlüsse können im Zirkularverfahren brieflich, per E-Mail oder auf andere geeignete elektronische Weise gefasst werden.
5.2.10. Wird die Änderung des Vereinszwecks beschlossen, ist jedes Mitglied berechtigt, mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand per sofort aus dem Verein auszutreten.

5.3. Vorstand

5.3.1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung durch die Vereinsversammlung ist jederzeit und fristlos möglich.
5.3..2. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Ämterkumulation ist zulässig.
5.3.3. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:

  1. Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
  2. Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  4. Buchführung.

5.3.4. Der Vorstand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
5.3.5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
5.3.6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

5.4. Geschäftsjahr

5.4.1. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden oder des folgenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

6. Haftung und Nachschusspflicht

6.1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

7. Statutenänderungen und Auflösung

7.1. Im Falle der Auflösung bestimmt der Vorstand über die Verwendung des Liquidationserlöses. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.